Allgemeine Verkaufs- und Lieferungsbedingungen

I. Allgemeines — Geltungsbereich

(1) Nachstehende Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen (nachstehend „Verkaufsbedingungen“ genannt) gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen der Repair Care International GmbH, Hauptstraße 117, 10827 Berlin (nachstehend „RCI“ genannt), die Rechtsgeschäfte in jeglicher Form mit Dritten (nachstehend „Kunde“ genannt) betreffen. Abweichende Vorschriften der Kunden gelten nicht, es sei denn, RCI hat dies schriftlich bestätigt.

(2) Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende Bedingungen der Kunden geltend nicht, es sei denn, RCI hat diese schriftlich bestätigt. Die Verkaufsbedingungen von RCI gelten auch dann ausschließlich, wenn RCI in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.

(3) Alle Vereinbarungen zwischen RCI und dem Kunden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mündliche Nebenabreden gelten nicht.

II. Angebot und Unterlagen

(1) Im Hinblick auf Angebote des Kunden an RCI wird eine Angebotsbindefrist von 2 Wochen ab Zugang des Angebotes bei RCI vereinbart.

(2) Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstige Unterlagen von RCI unterliegen dem Eigentums- und Urheberrecht von RCI. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Zur Weitergabe und / oder anderweitigen Verwendung ist der Kunde nur nach Vorliegen der schriftlichen Bestätigung von RCI berechtigt.

III. Preise — Zahlungsbedingungen

(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die von RCI angegebenen Preise „ab Werk“ zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in der im Zeitpunkt der Leistungserbringung jeweils geltenden Höhe. Die Preise selbst sind in der jeweils aktuellen Preisliste fixiert. Preisänderungen werden mit einem Vorlauf von 3 Monaten angekündigt.

(2) Alle Preise verstehen sich ausschließlich spezieller, nicht üblicher Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt.

(3) Sofern nicht anders vereinbart, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 8 Werktagen nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Es gelten hinsichtlich des Zahlungsverzuges die gesetzlichen Regelungen.

(4) Das Recht zur Aufrechnung steht dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche von RCI anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

IV. Lieferung

(1) Lieferfristen von RCI geltend nur dann als verbindlich vereinbart, wenn sie schriftlich durch RCI angeboten oder bestätigt sind.

(2) Lieferfristen von RCI beginnen erst dann zu laufen, wenn alle technischen Fragen durch den Kunden beantwortet sind und auch sämtliche weiteren notwendigen Vorleistungen des Kunden erfüllt sind.

(3) Kommt der Kunde mit der Annahme der Leistungen von RCI in Verzug Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist RCI berechtigt, den insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

(4) Sofern die Voraussetzungen von Abs. (3) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

(5) RCI behält sich vor, eine Teillieferung vorzunehmen, sofern dies für eine zügige Abwicklung vorteilhaft erscheint und die Teillieferung für den Kunden nicht ausnahmsweise unzumutbar ist. Durch Teillieferungen entstehende Mehrkosten werden dem Kunden nicht in Rechnung gestellt.

V. Sach- und Rechtsmängel

(1) Soweit Mängel vorliegen, stehen dem Kunden die gesetzlichen Gewährleistungsrechte nach Maßgabe der folgenden Regelungen zu.

(2) Der Kunde hat die Beschaffenheit der empfangenen Sache bei Anlieferung zu prüfen und, falls sich Mängel ergeben, für die RCI Gewähr zu leisten hat, diese unverzüglich anzuzeigen. Versäumt der Kunde dies, so gilt die gekaufte Sache als genehmigt, soweit es sich nicht um Mängel handelt, die bei der üblichen Untersuchung nicht erkennbar waren. Ergeben sich später solche Mängel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung erfolgen, anderenfalls die Sache auch in Bezug auf diese Mängel als genehmigt gilt.

(3) Schäden, die durch unsachgemäße Handlungen des Kunden bei Aufstellung, Verwendung, Bedienung oder Lagerung der Ware hervorgerufen werden, begründen keinen Gewährleistungsanspruch gegen RCI.

(4) Soweit nicht abweichend vereinbart, besteht für neue Sachen eine Gewährleistungsfrist von 1 Jahr ab Gefahrübergang. Der Verkauf gebrauchter Sachen erfolgt unter Ausschluss der Gewährleistung. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit RCI einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch nicht für Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit beruhen oder auf Ansprüchen, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von RCI oder ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen. Die vorstehenden Beschränkungen gelten nicht für Mängel eines Bauwerks oder einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat. Der Kunde hat die Verarbeitungshinweise und Haltbarkeitsdaten der Produkte zu prüfen und zu beachten.

(5) Liegen Mängel vor und wurden diese rechtzeitig geltend gemacht, ist RCI zur Nacherfüllung berechtigt. RCI leistet Gewähr durch die Behebung von Mängeln. Dies geschieht nach Wahl von RCI entweder durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung). Schlägt die Nacherfüllung fehl (erfolgloser 2. Versuch), so ist der Kunde zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Dies gilt nicht im Falle unerheblicher Mängel. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

VI. Haftungsausschluss

(1) Außerhalb der Haftung für Sach- und Rechtsmängel haftet RCI unbeschränkt, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. RCI haftet auch für die leicht fahrlässige Verletzung von wesentlichen Pflichten (Pflichten, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet) sowie für die Verletzung von Kardinalpflichten (Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut), jedoch jeweils nur für den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Für die leicht fahrlässige Verletzung anderer als der vorstehenden Pflichten haftet RCI nicht.

(2) Die Haftungsbeschränkungen des vorstehenden Absatzes (1) gelten nicht bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, für einen Mangel nach Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit 4 des Produktes und bei arglistig verschwiegenen Mängeln. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

(3) Ist die Haftung von RCI ausgeschlossen oder beschränkt, so gilt dies ebenfalls für die persönliche Haftung ihrer Angestellten, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

VII. Gefahrübergang — Verpackungskosten

(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart.

(2) Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden nicht zurückgenommen; ausgenommen sind Paletten. Der Kunde ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen.

(3) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht auf den Kunden über, sobald RCI die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat.

(4) Sofern der Kunde es wünscht und es schriftlich vereinbart ist, wird RCI für die Lieferung eine Transportversicherung abschließen; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde.

VIII. Eigentumsvorbehalt

(1) Die Kaufsache bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller offenen Forderungen von RCI gegen den Kunden im Eigentum von RCI. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die RCI zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt, wird RCI auf Wunsch des Kunden einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben; RCI steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.

(2) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist RCI berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch RCI liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, RCI erklärt dies ausdrücklich schriftlich. RCI ist nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

(3) Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu 5 versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

(4) Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Kunden eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Vertragspartner Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.

(5) Veräußert der Kunde Vorbehaltsware weiter, so tritt er bereits jetzt seine künftigen Forderungen aus der Weiterveräußerung gegen seine Vertragspartner mit allen Nebenrechten – einschließlich etwaiger Saldoforderungen – sicherungshalber an RCI ab, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen weiter veräußert, ohne dass für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Kunde denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung an RCI ab, der dem von RCI in Rechnung gestellten Preis der Vorbehaltsware entspricht.

(6) Dem Kunden ist es gestattet, die Vorbehaltsware zu verarbeiten oder mit anderen Gegenständen zu vermischen oder zu verbinden. Die Verarbeitung erfolgt für RCI. Der Kunde verwahrt die dabei entstehende neue Sache für RCI mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Die neue Sache gilt als Vorbehaltsware.

(7) RCI und der Kunde sind sich bereits jetzt darüber einig, dass bei Verbindung oder Vermischung mit anderen, nicht RCI gehörenden Gegenständen RCI in jedem Fall Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zusteht, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware zum Wert der übrigen Ware zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung ergibt. Die neue Sache gilt insoweit als Vorbehaltsware.

(8) Die Regelung über die Forderungsabtretung nach Absatz (5) dieser Nummer VIII. gilt auch für die neue Sache. Die Abtretung gilt jedoch nur bis zur Höhe des Betrages, der dem RCI in Rechnung gestellten Wert der verarbeiteten, verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware entspricht.

(9) Verbindet der Kunde die Vorbehaltsware mit Grundstücken oder beweglichen Sachen, so tritt er, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf, auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten sicherungshalber in Höhe des Verhältnisses des Wertes 6 der verbundenen Vorbehaltsware zu den übrigen verbundenen Waren zum Zeitpunkt der Verbindung an RCI ab.

(10) Bis auf Widerruf ist der Kunde zur Einziehung abgetretener Forderungen aus der Weiterveräußerung bei seinen Vertragspartnern befugt (Einzugsermächtigung). Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Kunden, ist RCI berechtigt, die Einziehungsermächtigung des Kunden zu widerrufen. Außerdem kann RCI nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offenlegen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Kunden gegenüber dessen Vertragspartnern verlangen.

(11) Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Kunde RCI unverzüglich zu benachrichtigen. Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Kunde der RCI unverzüglich die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen seinen Kunden erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.

IX. Datenschutz

(1) Dem Kunden ist bekannt und er willigt darin ein, dass die zur Abwicklung des Vertrags erforderlichen personenbezogenen Daten von RCI auf Datenträgern gespeichert werden. Der Kunde stimmt der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung seiner personenbezogenen Daten ausdrücklich zu. Die gespeicherten personenbezogenen Daten werden von RCI vertraulich behandelt. Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der personenbezogenen Daten des Kunden erfolgt unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften.

(2) Dem Kunden steht das Recht zu, seine Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen. RCI ist in diesem Fall zur sofortigen Löschung der personenbezogenen Daten des Kunden verpflichtet. Bei laufenden Vertragsverhältnissen erfolgt die Löschung nach Abschluss des jeweiligen Vertragsverhältnisses.

X. Gerichtsstand — Erfüllungsort

(1) Gerichtsstand ist Berlin; wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.

(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Geltung des UN-Kaufrechts.

(3) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.